4. 4.1. Die Beschwerdeführerin lässt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Sie lässt vorbringen, der Gemeinderat habe den Begehren Ziff. 1 und Ziff. 2 der Einsprache vom 23. August 2021 erst im Einspracheentscheid und damit verspätet entsprochen. Es bestehe ein Anspruch auf rechtliches Gehör während des Einspracheverfahrens und nicht erst mit dem Einspracheentscheid. Eine derartige Gewährung des Akteneinsichtsrechts führe zu einer faktischen Verkürzung der Beschwerdefrist. Dies gelte umso mehr, wenn die Akten dem Anwalt nicht zugestellt würden, sondern ein Termin auf Voranmeldung erst während der Einsprachefrist angesetzt werde.