Der Widerruf einer Verfügung ist nicht nur als Ganzes möglich. Auch ein Teilwiderruf ist zulässig. Der Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit werden nicht nur durch die vollständige Aufhebung einer Verfügung tangiert, sondern auch durch jede Änderung einer Verfügung. Für die Zulässigkeit eines Teilwiderrufs gelten somit die gleichen Voraussetzungen wie für den Widerruf einer Verfügung als Ganzes (vgl. dazu Beatrice Weber- Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 169). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin könnte am ehesten noch als Teilwiderruf qualifiziert werden.