Die Beschwerdeführerin macht keinen Wiederaufnahmegrund geltend und ein solcher ist vorliegend auch nicht ersichtlich. § 65 VRPG ist somit ebenfalls nicht einschlägig. 3.2.4. Wird eine Verfügung durch die erlassende Behörde nachträglich aufgehoben oder abgeändert, so liegt ein Widerruf gemäss § 37 VRPG vor. Damit ein Widerruf zulässig ist, muss die betroffene Verfügung fehlerhaft sein, und das Interesse an der Anwendung des objektiven Rechts muss das Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz überwiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. N 1214 f.).