3.2.3. Mit der Wiederaufnahme gemäss § 65 VRPG muss ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren des Betroffenen wiederaufgenommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass entweder neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (lit. a), die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der Behörde verletzt oder erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht berücksichtigt worden sind (lit. b), oder der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst wurde (lit. c).