3.2.2. Gemäss § 39 VPRG kann auf Gesuch eines Betroffenen hin eine Verfügung oder ein Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden. Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1272). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin kein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die ursprüngliche Verfügung vom 6. Mai 2015 gestellt, sondern Einsprache gegen die Bauabrechnung vom 14. September 2019 erhoben. - 14 -