Dieses wurde vom dafür zuständigen Organ (Gemeindeversammlung) erlassen (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). 2.3.2. Gemäss § 2 Abs. 1 RFE erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern für die Kosten für Erstellung, Änderung und Betrieb der öffentlichen Anlagen unter anderem Erschliessungsbeiträge (lit. a).