Dabei kommt es weniger auf juristisch korrekte Formulierungen an. Massgebend ist vielmehr, dass die Anträge nachvollziehbar sind und die Rechtsmittelinstanz den Zweck der Beschwerde erkennen kann (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem [alten] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 altVRPG, Zürich 1998, § 39 N 5). Eine Bezifferung des Antrags schreibt das Gesetz hingegen nicht vor. Weiter ist der angefochtene Entscheid anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.