1.5.2. Beschwerden sind schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (§ 43 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag darzulegen, welche Teile des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids abgeändert werden sollen. Aus dem Antrag in Verbindung mit der Begründung muss das Ziel der Beschwerde hinreichend erkennbar sein. Dabei kommt es weniger auf juristisch korrekte Formulierungen an.