1.4.7. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss § 44 Abs. 1 VRPG begann vorliegend zunächst nicht zu laufen, da der Entscheid nur der Beschwerdeführerin zugestellt worden war. Aufgrund der Sorgfaltspflicht hätte die Beschwerdeführerin ihren Vertreter spätestens am letzten Tag der Frist, also am 5. November 2021 über den Entscheid informieren müssen (Erw. 1.4.5.). Dies hat sie unterlassen. Erst am 17. November 2021 erlangte der Rechtsvertreter durch einen anderen Einsprecher Kenntnis vom Einspracheentscheid. Die Frist begann daher vorliegend bereits am 5. November 2021 zu laufen. Die am 3. Dezember 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig.