Damit ist glaubhaft dargelegt, dass die A. AG über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt und dass die Post vom Geschäftsführer bzw. dessen Sekretärin geöffnet wird. Es ist damit jedenfalls nicht erstellt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits früher Kenntnis vom Einspracheentscheid erlangt hat.