Aufgrund der Sorgfaltspflicht muss die vertretene Partei jedoch spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Frist ihren Vertreter informieren. Die Beschwerdefrist wird frühestens an jenem Tag ausgelöst, an dem sich die Partei an ihren Vertreter wendet, spätestens aber mit der korrekten Eröffnung der Verfügung an den Vertreter (Kommentar VwVG, Art. 38 N 26).