Gemäss § 65 Abs. 2 VRPG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens von demjenigen verlangt werden, dem ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden ist. Dadurch soll verhindert werden, dass Entscheide aufgrund von Fehlern bei der Zustellung rechtskräftig werden, ohne dass dies von der Vertretung der Partei bemerkt wird (Botschaft VRPG vom 14. Februar 2007, § 27, N. 1.). Die Rechtsmittelfrist beginnt damit erst zu laufen, wenn die Vertretung vom Entscheid Kenntnis erhält (Botschaft VRPG vom 14. Februar 2007, § 65, N 3.).