1.4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hätten dieselbe Adresse. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfüge, weshalb die Zustellungen an den Rechtsvertreter gingen. Es sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid am 6. Oktober 2021 erhalten habe. Damit sei die Beschwerdefrist am 5. November 2021 abgelaufen.