Erst am 17. November 2021 habe der Rechtsvertreter durch einen anderen Einsprecher von dem Einspracheentscheid erfahren und Rücksprache mit seiner Klientin gehalten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei müsse die Zustellung immer an deren Vertretung erfol- -8- gen, sofern das Vertretungsverhältnis bekannt sei. Bei einer Zustellung lediglich an die vertretene Partei sei die Zustellung nicht gehörig erfolgt. Die Frist habe daher nicht mit der Zustellung zu laufen begonnen.