1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.