in einem Parallelverfahren ebenfalls noch zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müsse. Sollte die beabsichtigte Stellungnahme nicht bis 15. Juni 2022 vorliegen, müsse davon ausgegangen werden, dass die vereinbarte Beurteilung der Streitsache ohne Parteibeteiligung am 24. August 2022 doch nicht gewünscht werde. G.4. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 retournierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Ordner und ersuchte um Einsicht in die Akten des Parallelverfahrens sowie um Zustellung allfällig vorhandener weiterer Ordner.