G.2. Es war geplant, die Streitsache am 24. August 2022 ohne Parteibeteiligung zu beraten, da die Parteien zunächst auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist für die Rücksendung des Ordners sowie zur Erstattung einer Stellungnahme bis 27. Juni 2022. G.3. Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 ersuchte der damalige Präsident des SKE den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, den Ordner dem Gericht unverzüglich wieder zukommen zu lassen, da dieser dem Beschwerdeführer -6-