F.2. Die Beschwerdegegnerin liess am 16. März 2022 eine ergänzte Vernehmlassung einreichen und an ihren Ausführungen festhalten. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 18. März 2022 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G.1. Am 10. Mai 2022 übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Belege zur Bauabrechnung in einem Ordner. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wurde dieser Ordner dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Original zur Einsicht zugestellt unter Ansetzung einer Frist für die Rückgabe des Ordners bis 7. Juni 2022. Ihm wurde freigestellt, sich innert derselben Frist dazu zu äussern.