E.2. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 15. Februar 2022 vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei. Weiter wurde die Zustellung der Beschwerdeverbesserung vom 24. Dezember 2021 beantragt. E.3. Am 18. März 2022 brachte das SKE die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis. F.1. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 brachte das SKE der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeverbesserung vom 24. Dezember 2021 zur Kenntnis. Ihr wurde freigestellt, ihre Vernehmlassung bis 17. März 2022 zur ergänzen.