D.2. Die Beschwerdeführerin liess am 24. Dezember 2021 eine Beschwerdeverbesserung einreichen. D.3. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 hielt das SKE fest, dass sich aus der Beschwerdeverbesserung vom 24. Dezember 2021 eine geforderte Reduktion der Beiträge von insgesamt Fr. 7'872.41 ergebe. Dementsprechend wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 700.00 einverlangt. E.1. Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde vom 3. Dezember 2022 der Einwohnergemeinde -5- Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Kenntnis unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung bis 21. Februar 2022.