5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Q.." B.2. Der Gemeinderat Q. hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 teilweise gut. An den verfügten Beiträgen wurde festgehalten. -4- C. Dagegen liess die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 5. Oktober 2021 sei aufzuheben.