Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2021.20 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter J. Fricker Richter T. Plüss Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch lic. iur. Marcel Aebi, Contractus AG, Rechtsanwalt, Lenzburgerstrasse 2, Postfach 112, 5702 Niederlenz Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau Gegenstand Bauabrechnung Beitragsplan Erschliessung D (Wasser- sowie Sauber- wasserentwässerung) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. In der Gemeinde Q. wurde das Erschliessungsprojekt D realisiert. Die Bei- tragspläne Trinkwasser und Sauberwasser wurden den betroffenen Grund- eigentümern im vereinfachten Verfahren mittels Einzelverfügungen mit Zu- stellung des Kostenteilers vom 6. Mai 2015 eröffnet. Die Einsprachefrist lief jeweils vom 11. Mai 2015 bis 9. Juni 2015. A.2. Gemäss Beitragsplan soll unter anderem die A. AG als Alleineigentümerin der Parzellen aaa, bbb und ccc mit Beiträgen belastet werden. Parzelle aaa wurde im Beitragsperimeter Sauberwasser mit Fr. 14'517.90 belastet. Parzelle bbb wurde im Beitragsperimeter Sauberwasser mit Fr. 11'708.00 und im Beitragsperimeter Trinkwasser mit Fr. 1'836.65, ins- gesamt also mit Fr. 13'544.65 belastet. Parzelle ccc wurde im Beitragspe- rimeter Sauberwasser mit Fr. 11'258.40 und im Beitragsperimeter Trink- wasser mit Fr. 2'243.25, insgesamt also mit Fr. 13'501.65 belastet. Die Bei- träge belaufen sich auf insgesamt Fr. 41'564.20. A.3. Die Baukosten für das Projekt im Perimeter Sauberwasser betrugen Fr. 264'500.00. Davon sollten Fr. 123'954.00 (46.86 %) von der Gemeinde und Fr. 140'546.00 (53.14 %) von den Grundeigentümern getragen wer- den. Die Baukosten im Perimeter Trinkwasser betrugen Fr. 39'000.00, wo- von Fr. 31'200.00 (80 %) von der Gemeinde und Fr. 7'800.00 (20 %) von den Grundeigentümern zu tragen waren. Die Beitragspläne erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Dies wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 29. Juni 2015 festgestellt. A.4. Am 14. Oktober 2019 eröffnete der Gemeinderat Q. den betroffenen Grundeigentümern mit Einzelverfügungen die Kostenzusammenstellung und den definitiven Beitragsplan (Beilage 10 zur Beschwerdeantwort). Die Gesamtkosten im Perimeter Sauberwasser belaufen sich neu auf Fr. 339'818.66 (+ Fr. 75'318.66). Davon werden Fr. 186'819.74 (55 %) von der Gemeinde getragen, Fr. 152'998.60 (45 %) sind von den Grundeigen- tümern zu übernehmen. Im Perimeter Trinkwasser belaufen sich die Ge- samtkosten auf Fr. 40'967.10 (+ Fr. 1'967.10), wovon Fr. 32'773.68 von der Gemeinde und Fr. 8'193.42 von den Grundeigentümern getragen werden. -3- Die Beiträge der A. AG erhöhten sich für Parzelle aaa auf Fr. 15'804.23, für Parzelle bbb auf Fr. 12'745.35 (Sauberwasser) und Fr. 1'929.31 (Trinkwas- ser) sowie für Parzelle ccc auf Fr. 12'255.93 (Sauberwasser) und Fr 2'356.41 (Trinkwasser). Die Beiträge erhöhten sich für die A. AG somit um Fr. 3'527.03 auf insgesamt Fr. 45'091.23. A.5. Gegen diese Erhöhung erhob die A. AG mit Eingabe vom 27. November 2019 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Genehmigung der Bauabrechnung vom 14. Oktober 2019 sowie die Beschränkung der Bei- tragspflicht der Grundeigentümer maximal auf die im Beitragsplan vom 28. April 2015 festgesetzten Beiträge. A.6. Am 19. Juli 2021 zog der Gemeinderat Q. die Verfügung in Wiedererwä- gung. An den verfügten Beiträgen wurde festgehalten. Ziff. 4 der Erwägun- gen in Protokollauszug 207 vom 14. Oktober 2019 wurde dahingehend an- gepasst, dass die Kostenüberschreitung nicht ausschliesslich auf das un- erwartete Felsvorkommen und die sich als schwierig gestaltende Zusam- menarbeit mit der Unternehmerin zurückzuführen ist, sondern dass auch die Mehraufwendungen der Firma C. AG zu einer Honorarüberschreitung geführt haben. B.1. Mit Eingabe vom 23. August 2021 liess die A. AG gegen den Wiedererwä- gungsentscheid Einsprache erheben mit den folgenden Begehren: "1. Die Honorare der Firma C. AG seien in der Verfügung transparent be- züglich Kostenvoranschlag – Abrechnung – Überschreitung darzustel- len. 2. Die Akten bezüglich der Firma C. AG (Submissionsgrundlagen, Ver- trag, Rechnungen, Beschlüsse Gemeinderat) seien offenzulegen. 3. Die Honorare der Firma C. AG seien den Grundeigentümern mit maxi- mal 10% Zuschlag zum Kostenvoranschlag gemäss Beitragsplan vom 28. April 2015 zu belasten. 4. Je nach Ergebnis der Aktenoffenlegung gemäss Ziff. 1 und 2. Seien Rückforderungs- und/oder Verantwortlichkeitsverfahren einzuleiten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Q.." B.2. Der Gemeinderat Q. hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 teilweise gut. An den verfügten Beiträgen wurde festge- halten. -4- C. Dagegen liess die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausal- abgaben und Enteignungen (SKE), Beschwerde erheben mit folgenden An- trägen: "1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 5. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei an den Gemeinderat Q. zurückzuweisen mit folgen- den Aufträgen: 2.1.Die Honorare der Firma C. AG seien in der Beitragsverfügung transpa- rent bezüglich Kostenvoranschlag – Abrechnung – Überschreitung dar- zustellen und zu begründen. 2.2.Die Akten bezüglich der Firma C. AG (Submissionsgrundlagen, Ver- trag, Rechnungen, Beschlüsse Gemeinderat) seien vor Erlass eines Einspracheentscheids offenzulegen. 2.3.Die Honorare der Firma C. AG seien den Grundeigentümern mit maxi- mal 10 % zum Kostenvoranschlag der Firma C. AG gemäss Beitrags- plan vom 28. April 2015 zu belasten. 2.4.Je nach Ergebnis der Akteneinsicht bleiben weitere Anträge betreffend Rückforderung/Verantwortlichkeit ausdrücklich vorbehalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Q.." D.1. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 teilte das SKE dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass der Rechtsschutz in Erschliessungsab- gabesachen nur individuell erfolgen könne. Eine Korrektur der Beiträge könne daher nur für seine Mandantin verlangt werden. Ihm wurde eine Frist bis 6. Januar 2022 angesetzt, um die Beschwerde dahingehend zu verbes- sern und zu beziffern. D.2. Die Beschwerdeführerin liess am 24. Dezember 2021 eine Beschwerde- verbesserung einreichen. D.3. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 hielt das SKE fest, dass sich aus der Beschwerdeverbesserung vom 24. Dezember 2021 eine geforderte Re- duktion der Beiträge von insgesamt Fr. 7'872.41 ergebe. Dementspre- chend wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 700.00 einverlangt. E.1. Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde vom 3. Dezember 2022 der Einwohnergemeinde -5- Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Kenntnis unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung bis 21. Februar 2022. E.2. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 15. Februar 2022 ver- nehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei. Weiter wurde die Zustellung der Beschwerdeverbesserung vom 24. Dezember 2021 beantragt. E.3. Am 18. März 2022 brachte das SKE die Vernehmlassung der Beschwerde- führerin zur Kenntnis. F.1. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 brachte das SKE der Beschwerde- gegnerin die Beschwerdeverbesserung vom 24. Dezember 2021 zur Kenntnis. Ihr wurde freigestellt, ihre Vernehmlassung bis 17. März 2022 zur ergänzen. F.2. Die Beschwerdegegnerin liess am 16. März 2022 eine ergänzte Vernehm- lassung einreichen und an ihren Ausführungen festhalten. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 18. März 2022 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G.1. Am 10. Mai 2022 übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Belege zur Bauabrechnung in einem Ordner. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wurde dieser Ordner dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Original zur Einsicht zugestellt unter Ansetzung einer Frist für die Rückgabe des Ordners bis 7. Juni 2022. Ihm wurde freigestellt, sich innert derselben Frist dazu zu äussern. G.2. Es war geplant, die Streitsache am 24. August 2022 ohne Parteibeteiligung zu beraten, da die Parteien zunächst auf eine mündliche Verhandlung ver- zichtet hatten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist für die Rücksendung des Ordners sowie zur Erstattung einer Stellungnahme bis 27. Juni 2022. G.3. Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 ersuchte der damalige Präsident des SKE den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, den Ordner dem Gericht un- verzüglich wieder zukommen zu lassen, da dieser dem Beschwerdeführer -6- in einem Parallelverfahren ebenfalls noch zur Einsicht zur Verfügung ge- stellt werden müsse. Sollte die beabsichtigte Stellungnahme nicht bis 15. Juni 2022 vorliegen, müsse davon ausgegangen werden, dass die ver- einbarte Beurteilung der Streitsache ohne Parteibeteiligung am 24. August 2022 doch nicht gewünscht werde. G.4. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 retournierte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin den Ordner und ersuchte um Einsicht in die Akten des Parallelverfahrens sowie um Zustellung allfällig vorhandener weiterer Ord- ner. G.5. Da ein Abschluss des Verfahrens aufgrund dieser Ausgangslage unter Be- achtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben vor dem Altersrücktritt des da- maligen Präsidenten des SKE nicht mehr möglich war, wurde das Verfah- ren mit Schreiben vom 16. Juni 2022 formlos sistiert. H.1. Mit Beweisanordnung vom 18. Januar 2023 wurde die Beschwerdegegne- rin aufgefordert, dem Gericht den zu dem bereits eingereichten Ordner ge- hörenden Projektordner bis 15. Februar 2023 ebenfalls einzureichen. H.2. Am 26. Januar 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass keine weiteren Unterlagen zur Erschliessung D vor- handen seien und dass alle Akten dem Gericht bereits eingereicht worden seien. H.3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 teilte der Präsident des SKE dies dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit und wies ihn darauf hin, dass der vorhandene Ordner für ihn nochmals von 1. März 2023 bis 31. März 2023 zur Einsicht auf der Kanzlei des Gerichts bereitstehen werde. H.4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin mit Schrei- ben vom 24. Februar 2023 um Zustellung des Ordners per Post zur Ein- sichtnahme. H.5. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 wurde der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihm der Ordner bereits am 12. Mai 2022 zur Einsichtnahme zugestellt worden war. Sofern er jedoch auf eine erneute Zustellung bestehe, werde ihm der Ordner anfangs April 2023 nochmals zugestellt. -7- Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete daraufhin mit Schreiben vom 2. März 2023 auf eine erneute Zustellung. I. Das Gericht führte am 21. Juni 2023 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nach- folgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Ge- setzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Die Verfügung des Gemeinderats Q. vom 5. Oktober 2021 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführe- rin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. 1.4.1. Die Beschwerde gegen den am 5. Oktober 2021 versandten Einsprache- entscheid wurde am 3. Dezember 2021 bei der Post aufgegeben. Die Be- schwerdeführerin lässt dazu vorbringen, der Einspracheentscheid sei ihr am 6. Oktober 2021 zugegangen, da dieser aber an ihren Rechtsvertreter gerichtet gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, dass der Entscheid auch ihm zugestellt worden sei und habe den Einspracheentscheid diesem folglich nicht weitergeleitet. Erst am 17. November 2021 habe der Rechts- vertreter durch einen anderen Einsprecher von dem Einspracheentscheid erfahren und Rücksprache mit seiner Klientin gehalten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei müsse die Zustellung immer an deren Vertretung erfol- -8- gen, sofern das Vertretungsverhältnis bekannt sei. Bei einer Zustellung le- diglich an die vertretene Partei sei die Zustellung nicht gehörig erfolgt. Die Frist habe daher nicht mit der Zustellung zu laufen begonnen. 1.4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hätten dieselbe Adresse. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort über keine eigenen Geschäftsräumlich- keiten verfüge, weshalb die Zustellungen an den Rechtsvertreter gingen. Es sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid am 6. Oktober 2021 erhalten habe. Damit sei die Beschwerdefrist am 5. November 2021 abgelaufen. 1.4.3. Eine Verfügung bzw. ein Entscheid ist dem Adressaten schriftlich zu eröff- nen (§ 26 Abs. 1 VRPG). Die Eröffnung ist eine empfangsbedürftige Rechtshandlung, die dem Betroffenen die Anfechtung der Verfügung erst ermöglicht. Erst im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1066 f.). 1.4.4. Wenn die Partei eine Person zur Vertretung bestimmt hat, muss der Ent- scheid an diese zugestellt werden (§ 27 Abs. 1 VRPG). Wird die Verfügung einzig der vertretenen Person und nicht ihrer Rechtsvertretung zugestellt, stellt dies eine mangelhafte Eröffnung dar (Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz: unter Einschluss des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 38 N 12). Den Parteien darf aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen (Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]). Diese Bestim- mung bildet einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGE 144 II 401, E. 3.1.). So darf die fehlerhafte Zustellung etwa nicht dazu führen, dass eine Rechtsmittelfrist verpasst wird. Ausschlaggebend ist dabei, ob die be- troffene Partei aufgrund der mangelhaften Eröffnung tatsächlich keine Kenntnis von der Verfügung erhalten und dadurch einen Nachteil erlitten hat (BGE 144 II 401, E. 3.1., BGE 132 I 249, E. 6, BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Bei Art. 38 VwVG handelt es sich um eine Konkretisierung des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Der Vertrauensgrundsatz findet dann Anwendung, wenn die Unrichtigkeit gewisser Angaben in der Eröffnung nicht ohne Weiteres erkennbar war und der Verfügungsadressat aufgrund dieser Mängel Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil -9- rückgängig gemacht werden können. Eine solche Disposition kann in der verspäteten Einreichung eines Rechtsmittels bestehen. Auch muss sich der Verfügungsadressat seinerseits sorgfältig verhalten haben (Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar [nachfolgend: Kommentar VwVG], 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen, 2019, Art. 38 N 3). Gemäss § 65 Abs. 2 VRPG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens von demjenigen verlangt werden, dem ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden ist. Dadurch soll verhindert werden, dass Entscheide aufgrund von Fehlern bei der Zustellung rechtskräftig werden, ohne dass dies von der Vertretung der Partei bemerkt wird (Botschaft VRPG vom 14. Februar 2007, § 27, N. 1.). Die Rechtsmittelfrist beginnt damit erst zu laufen, wenn die Vertretung vom Entscheid Kenntnis erhält (Botschaft VRPG vom 14. Februar 2007, § 65, N 3.). 1.4.5. Bei mangelhaft eröffneten Verfügungen wird jedoch verlangt, dass der Be- troffene der verfügenden Behörde innert vernünftiger Frist zu erkennen gibt, dass er die Verfügung nicht akzeptiert (Kommentar VwVG, Art. 38 N 10). Für Entscheide, die einzig der Partei zugestellt werden, obwohl diese im Verfahren vertreten wird, beginnt die Rechtsmittelfrist zunächst nicht zu laufen. Aufgrund der Sorgfaltspflicht muss die vertretene Partei je- doch spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Frist ihren Vertreter informieren. Die Beschwerdefrist wird frühestens an jenem Tag ausgelöst, an dem sich die Partei an ihren Vertreter wendet, spätestens aber mit der korrekten Eröffnung der Verfügung an den Vertreter (Kommen- tar VwVG, Art. 38 N 26). 1.4.6. An der Verhandlung vom 21. Juni 2023 gab der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin an, in der A. AG keine Funktion auszuüben. Er habe - abgesehen von der Vertretung im vorliegenden Verfahren - nichts mit der A. AG zu tun. Auf dem Areal, auf welchem die Beschwerdeführerin ihren Sitz hat, befänden sich rund 60 verschiedene Firmen. Früher habe sich ein einziger grosser Industriebetrieb auf diesem Areal befunden. Bei der Neu- vermietung seien den Mietern keine separaten Adressen vergeben worden, weshalb alle dort angesiedelten Firmen über dieselbe Adresse verfügten. Die Post werde jeweils gesammelt und an die einzelnen Firmen verteilt. Der Geschäftsführer der A. AG gab zu Protokoll, dass er über ein eigenes Büro verfüge und dass die Post dort nach der Verteilung von seiner Sekretärin geöffnet werde. Dies sei schon zum Zeitpunkt der Zustellung des Ein- spracheentscheids so gewesen (Protokoll, S. 6) - 10 - Damit ist glaubhaft dargelegt, dass die A. AG über eigene Geschäftsräum- lichkeiten verfügt und dass die Post vom Geschäftsführer bzw. dessen Sek- retärin geöffnet wird. Es ist damit jedenfalls nicht erstellt, dass der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin bereits früher Kenntnis vom Einsprache- entscheid erlangt hat. 1.4.7. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss § 44 Abs. 1 VRPG begann vorlie- gend zunächst nicht zu laufen, da der Entscheid nur der Beschwerdeführe- rin zugestellt worden war. Aufgrund der Sorgfaltspflicht hätte die Beschwer- deführerin ihren Vertreter spätestens am letzten Tag der Frist, also am 5. November 2021 über den Entscheid informieren müssen (Erw. 1.4.5.). Dies hat sie unterlassen. Erst am 17. November 2021 erlangte der Rechts- vertreter durch einen anderen Einsprecher Kenntnis vom Einspracheent- scheid. Die Frist begann daher vorliegend bereits am 5. November 2021 zu laufen. Die am 3. Dezember 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig. 1.5. 1.5.1. Die Beschwerdegegnerin lässt geltend machen, aus der Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gehe kein Betrag hervor, um den die Beiträge korrigiert werden sollten. Der Streitgegenstand werde durch die Rechtsbegehren be- stimmt und könne sich im Verlauf des Rechtsmittelzugs nur verengen, nicht aber erweitern. Weiter stelle die Beschwerdeführerin kein Rechtsbegehren, welches zum Urteil erhoben werden könne. Die Rechtsbegehren seien des- halb abzuweisen. 1.5.2. Beschwerden sind schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (§ 43 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Be- gründung zu enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerde- führer hat in seinem Antrag darzulegen, welche Teile des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids abgeändert werden sollen. Aus dem Antrag in Verbindung mit der Begründung muss das Ziel der Beschwerde hinrei- chend erkennbar sein. Dabei kommt es weniger auf juristisch korrekte For- mulierungen an. Massgebend ist vielmehr, dass die Anträge nachvollzieh- bar sind und die Rechtsmittelinstanz den Zweck der Beschwerde erkennen kann (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem [alten] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 altVRPG, Zürich 1998, § 39 N 5). Eine Be- zifferung des Antrags schreibt das Gesetz hingegen nicht vor. Weiter ist der angefochtene Entscheid anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, ist - 11 - eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nicht- eintretens (§ 43 Abs. 3 VRPG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind Beschwerdeänderungen oder -er- weiterungen grundsätzlich nicht mehr zulässig. Sie sind ausnahmsweise zulässig, wenn ein Umstand eintritt, der vor Fristablauf noch nicht geltend macht werden konnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Änderung bzw. Erweiterung der Beschwerde erst durch das laufende Beschwerdeverfah- ren veranlasst wird (Merker, a.a.O., § 39 N 33). Nach Ablauf der Beschwer- defrist können daher grundsätzlich keine neuen materiellen Rechtsbegeh- ren gestellt werden, sofern sie über die innert Frist gestellten Rechtsbegeh- ren hinausgehen und eine Änderung des Streitgegenstands bewirken. Stets zulässig sind dagegen neue Verfahrensanträge, sofern damit nicht ein vollständig neuer Sachverhalt ins Verfahren eingeführt werden soll (Merker, a.a.O, § 39 N 36). 1.5.3. Die Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2021 enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung. Es wurde jedoch eine Korrektur der Beiträge ins- gesamt verlangt. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin darüber infor- miert, dass mit Beschwerde in Erschliessungsabgabesachen nur die Kor- rektur der ihr selbst auferlegten Beiträge verlangt werden kann. Der Be- schwerdeführerin wurde eine Frist bis 6. Januar 2022 angesetzt, um ihre Beschwerde diesbezüglich zu verbessern. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 nach. Aus der Beilage zur Beschwerdeverbesserung geht hervor, dass die Beschwerde- führerin eine Reduktion der Beiträge für die Feinerschliessung des Sauber- wassers von Fr. 3'850.13 und bei der Erschliessung Trinkwasser eine sol- che von Fr. 3'992.28, insgesamt also von Fr. 7'872.41 verlangt. Die aus der Beschwerdeverbesserung hervorgehende Bezifferung stützt sich auf den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 3. De- zember 2021 eingebrachten Sachverhalt und stellt eine vom Streitgegen- stand abgedeckte Konkretisierung der Beschwerde dar, die ohne Weiteres zulässig ist. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsent- scheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 - 12 - Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). 2.2. Die Gemeinden können von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Abwasserbeseitigungsan- lagen sowie von Anlagen der Versorgung mit Wasser erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie ver- pflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Erhebung von Bei- trägen ist von den Gemeinden zu regeln, soweit keine kantonalen Vor- schriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 2.3. 2.3.1. Der Gemeinderat Q. stützt sich für die Beitragserhebung auf das Regle- ment Finanzierung von Erschliessungsanlagen (kurz: RFE) vom 17. Juni 2005. Dieses wurde vom dafür zuständigen Organ (Gemeindeversammlung) er- lassen (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Ge- meindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). 2.3.2. Gemäss § 2 Abs. 1 RFE erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentü- mern für die Kosten für Erstellung, Änderung und Betrieb der öffentlichen Anlagen unter anderem Erschliessungsbeiträge (lit. a). Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten Beiträge an die Kosten des Neu- und Ausbaus von Anlagen der Wasserversorgung in Höhe von maximal 50 % der Baukosten für Anlagen der Groberschliessung sowie 70 % der Baukosten für Anlagen der Feiner- schliessung (§ 18 RFE). An die Kosten des Neu- und Ausbaus von Anlagen der Abwasserversor- gung haben sie nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile maximal 50 % der Baukosten für Anlagen der Grober- schliessung sowie 70 % der Baukosten für Anlagen der Feinerschliessung zu leisten (§ 29 RFE). Zu den Abgaben hinzu kommt die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer. Sie wird separat ausge- wiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fäl- lig (§ 3 RFE). - 13 - Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 5 RFE). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 14 RFE). Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden (§ 15 Abs. 1 RFE). Im Übrigen wird die Fäl- ligkeit durch den Beitragsplan bestimmt. Es können entsprechend dem Fortgang der Arbeiten Teilzahlungen vorgesehen werden (§ 15 Abs. 2 RFE). Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache bzw. Beschwerde geführt wird (§ 15 Abs. 3 RFE). 2.4. Das RFE ist eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Bau von Anlagen der Wasserversorgung und der Abwas- serbeseitigung sowie auch für die Nachforderung der Mehrkosten. Das ist unbestritten (Protokoll, S. 5). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin lässt festhalten, die Einsprachen der Beschwer- deführerin seien erst nach Rechtskraft der Bauabrechnung eingereicht wor- den. Wenn etwas rechtskräftig verfügt worden sei, könne der Rechtsweg nicht durch nachgelagerte Verfahren wieder geöffnet werden. Ein Wieder- erwägungsentscheid, der materiell an bereits rechtskräftig verfügten Bei- trägen nichts ändere, sei nicht mehr anfechtbar. 3.2. 3.2.1. Zunächst ist zu klären, ob es sich beim Entscheid vom 19. Juli 2021 um eine Wiedererwägung im eigentlichen Sinne handelte. Dabei sind die Be- griffe Wiedererwägung, Wiederaufnahme und Widerruf auseinanderzuhal- ten. 3.2.2. Gemäss § 39 VPRG kann auf Gesuch eines Betroffenen hin eine Verfü- gung oder ein Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden. Das Wie- dererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die Be- troffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfü- gung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a.a.O., N 1272). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin kein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die ursprüngliche Verfügung vom 6. Mai 2015 gestellt, sondern Einsprache gegen die Bauabrechnung vom 14. September 2019 erhoben. - 14 - Somit hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung von sich aus in "Wieder- erwägung" gezogen und es handelt sich - entgegen der Bezeichnung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Wiedererwägung. 3.2.3. Mit der Wiederaufnahme gemäss § 65 VRPG muss ein rechtskräftig erle- digtes Verfahren auf Begehren des Betroffenen wiederaufgenommen wer- den, wenn nachgewiesen wird, dass entweder neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (lit. a), die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der Behörde verletzt oder erheb- liche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht be- rücksichtigt worden sind (lit. b), oder der Entscheid durch Arglist oder straf- bare Handlung beeinflusst wurde (lit. c). Die Beschwerdeführerin macht keinen Wiederaufnahmegrund geltend und ein solcher ist vorliegend auch nicht ersichtlich. § 65 VRPG ist somit eben- falls nicht einschlägig. 3.2.4. Wird eine Verfügung durch die erlassende Behörde nachträglich aufgeho- ben oder abgeändert, so liegt ein Widerruf gemäss § 37 VRPG vor. Damit ein Widerruf zulässig ist, muss die betroffene Verfügung fehlerhaft sein, und das Interesse an der Anwendung des objektiven Rechts muss das In- teresse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz überwiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. N 1214 f.). Der Widerruf einer Verfügung ist nicht nur als Ganzes möglich. Auch ein Teilwiderruf ist zulässig. Der Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit werden nicht nur durch die vollständige Aufhebung einer Verfügung tan- giert, sondern auch durch jede Änderung einer Verfügung. Für die Zuläs- sigkeit eines Teilwiderrufs gelten somit die gleichen Voraussetzungen wie für den Widerruf einer Verfügung als Ganzes (vgl. dazu Beatrice Weber- Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 169). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin könnte am ehesten noch als Teil- widerruf qualifiziert werden. 3.3. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob es sich um eine Wiedererwägung, eine Wiederaufnahme oder einen (Teil-)Widerruf handelt. Fakt ist, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend (statt des gebotenen förmlichen Ein- spracheentscheids) im Einzelfall die definitive Bauabrechnung allen betei- ligten Grundeigentümern ein zweites Mal eröffnet hat. Mit dieser "Zweiter- öffnung" wurde das Ingenieurhonorar der C. AG als Grund für die Mehrkos- - 15 - ten explizit thematisiert und somit in Bezug auf diese Thematik der Rechts- weg für alle betroffenen Grundeigentümer wiedereröffnet. Es besteht Einig- keit darüber, dass dieser Punkt – beschränkt auf die individuellen Mehrkos- ten – materiell im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. Protokoll, S. 10). Auf Basis der Bauabrechnung ist jedoch kein neuer Beitragsplan auszuarbeiten. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin lässt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Sie lässt vorbringen, der Gemeinderat habe den Begehren Ziff. 1 und Ziff. 2 der Einsprache vom 23. August 2021 erst im Einsprache- entscheid und damit verspätet entsprochen. Es bestehe ein Anspruch auf rechtliches Gehör während des Einspracheverfahrens und nicht erst mit dem Einspracheentscheid. Eine derartige Gewährung des Akteneinsichts- rechts führe zu einer faktischen Verkürzung der Beschwerdefrist. Dies gelte umso mehr, wenn die Akten dem Anwalt nicht zugestellt würden, sondern ein Termin auf Voranmeldung erst während der Einsprachefrist angesetzt werde. Das Verfahren sei aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs an den Gemeinderat zurückzuweisen. 4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die Beschwerdeführerin sei eingeladen worden, ihr Akteneinsichtsrecht auf der Gemeindekanzlei wahrzunehmen. Davon habe diese jedoch keinen Gebrauch gemacht. 4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet. Er dient als zentrales Mitwirkungsrecht sowohl der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst den Anspruch auf Äusserung und Anhörung im Verfahren, den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht auf Vertretung und Verbeistän- dung sowie den Anspruch auf Begründung eines Entscheids (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a.a.O., N 1001 f., mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt im Falle einer Anfechtung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, auch wenn die Verletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, a.a.O, N 1039, 1174 ff., mit Hinweisen). Die Verletzung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch im Rechtsmittelverfah- ren geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Instanz zu äussern, welche über dieselbe Kognition wie die untere Instanz verfügt (BGE 125 V 368, Erw. 4.c/aa; vgl. auch BGE 110 Ia 81, Erw. 5.d). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 21 und § 22 VRPG festgehalten. - 16 - Wird auf eine Rückweisung verzichtet, können grobe Verfahrensfehler bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts [VGE] WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. gegen L.A., Erw. 3.2. und Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. gegen EG S., Erw. 4.6.1.). Das Spezialverwaltungsgericht prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG). 4.4. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, bei der zuständigen Be- hörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (BGE 131 V 40). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Ak- ten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, unabhängig davon, ob die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sa- che zu beeinflussen vermag (BGE 1C_441/2015 vom 18. November 2015 Erw. 2.4 und 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 Erw. 4.3). Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wur- den, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die frag- lichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss viel- mehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 388 Erw. 3.2). Auf Zusendung besteht im Allgemei- nen kein Anspruch. Auch bei grossen Aktenmengen besteht kein Anspruch auf elektronische Aufbereitung (BGE 144 II 427, Erw. 3.2.3.). Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen soge- nannte verwaltungsinterne Akten. Das sind Unterlagen, denen für die Be- handlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die aus- schliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Massgebend für die Gewährung oder Ver- weigerung der Akteneinsicht ist, ob eine Unterlage Sachverhaltsfeststellun- gen enthält oder Beweischarakter aufweist. Können die Akten für den Aus- gang des Verfahrens wesentlich sein, ist die Einsicht zu gewähren (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1021 f. mit Hinweisen, BGE 132 V 388 f.). Wird die Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwür- diger privater Interessen verweigert, ist der betroffenen Partei der belas- tende Inhalt mitzuteilen, wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden soll (§ 22 Abs. 3 VRPG). Auf Einsicht in Akten betreffend einen Fall mit anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen besteht kein Anspruch (BGE 132 II 495 Erw. 3.3). 4.5. Anlässlich der Verhandlung vom 21. Juni 2023 führte der Gemeindeam- mann dazu aus, vor Erlass des Einspracheentscheids habe ein erstes Ge- - 17 - spräch mit dem Rechtsvertreter in den Räumlichkeiten der Gemeinde statt- gefunden. Nachdem dieser aufgrund eines Missverständnisses das Ge- spräch vorzeitig beendet habe, hätten ihm die Vertreter der Gemeinde an- geboten, ein weiteres Gespräch in seinen Büroräumlichkeiten durchzufüh- ren. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab an, anlässlich dieses zweiten Gesprächs habe er erneut Akteneinsicht beantragt, um die Gründe für die Honorarüberschreitung der C. AG herauszufinden. Die Gemeinde habe ihm die Akten daraufhin zugeschickt, aus den Akten sei jedoch kei- nerlei Begründung für die Honorarüberschreitung der C. AG hervorgegan- gen (Protokoll, S. 8). Damit ist erstellt, dass die Akten dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin zugestellt wurden und ihm somit vor Erlass des Einspracheentscheids die beantragte Akteneinsicht gewährt wurde. Dass in den vorhandenen Ak- ten die von der Beschwerdeführerin erhoffte Information über die Gründe für die Honorarüberschreitung der C. AG nicht ersichtlich war, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Firma C. AG habe bei sämt- lichen Gewerken die von ihr im ursprünglichen Beitragsplan angegebenen eigenen Kostenvoranschläge massiv überschritten. Der Gemeinderat sei darauf hingewiesen worden, dass derartige konsequente Überschreitun- gen der Kostenvoranschläge um über 100 % nicht einfach genehmigt wer- den und den betroffenen Grundeigentümern ohne Begründung überbun- den werden dürften. Dies sei umso stossender, als die Firma C. AG die Beitragsplan und den Kostenvoranschlag selbst verfasst habe. Ohne die Honorarüberschreitung der C. AG sei es nicht zu einer Kostenüberschrei- tung gekommen. Weiter gehe es nicht an, dass gegenüber den Unterneh- mern die Mehrkosten vom Ingenieur bzw. Bauleiter sorgfältig überwacht würden, wohingegen Überschreitungen durch den Ingenieur bzw. Bauleiter selbst einfach genehmigt würden. Zur Überprüfung der Kostenüberschrei- tungen sei der Beizug eines Fachexperten angezeigt gewesen, soweit der Gemeinderat nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge. Dass der Gemeinderat den Rest der über Kostenüberschreitung einfach dem Steuerzahler auferlege, sei ein anderes Thema. Es könne aber im vor- liegenden Beitragsverfahren darüber befunden werden, wie der Gemein- derat mit allfälligen Rückforderungsansprüchen gegenüber der C. AG um- zugehen habe und es könne geprüft werden, ob Verantwortlichkeitsansprü- che gegenüber dem Gemeinderat bestünden. - 18 - 5.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, es bestehe kein Anlass zur Überprüfung der Honorargenehmigung gegenüber der C. AG. Von ei- ner nachträglichen Erhöhung der Beiträge könne keine Rede sein. Eine solche sei weder behauptet noch bewiesen. 5.3. 5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Beitragsbeschwerden um Indi- vidualrechtsschutzmittel handelt. Allfällige Gutheissungen gelten grund- sätzlich denn auch nur für die betreffenden Rechtssuchenden (SKEE 4- BE.2015.1 vom 9. Dezember 2015, Erw. 3.2.4.). Das Spezialverwaltungs- gericht ist weder die den Beitragsplan erlassende Behörde noch Aufsichts- behörde über die Gemeinden. Allfällige Erkenntnisse können und dürfen daher vom Gericht nicht auf andere unstrittig gebliebene Beitragsverfahren ausgedehnt werden. Deswegen fällt auch eine Aufhebung eines ganzen Beitragsplans von Amtes wegen ausser Betracht (Entscheid des Verwal- tungsgerichts [VGE] WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, Erw. 2.2.). 5.3.2. Zu den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Verantwortlichkeits- ansprüchen gegenüber dem Gemeinderat ist festzuhalten, dass Mängel ei- ner Verfügung nur im Verfahren der Verwaltungsrechtspflege geltend ge- macht werden können. Die Staatshaftung ist subsidiär gegenüber dem Ver- waltungsrechtsschutz. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch für die kantonale Verwaltungsrechtspflege gilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2130). Zur Rüge in Bezug auf die Abwälzung der Kosten auf den Steuerzahler kann festgehalten werden, dass gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids erforderlich ist. Die Bestimmung ist grundsätzlich deckungs- gleich mit der bundesrechtlichen Beschwerdebefugnis gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau zum VRPG an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, S. 55). Das in Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG vorgesehene Erfordernis des besonderen Berührtseins schliesst denjenigen von der Beschwerde aus, der lediglich ein allgemeines Interesse ohne persönliche Betroffenheit an der Beschwerdeführung hat (BGE 133 II 249, Erw. 1.3.1.). Die Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die Bezahlung von Steuern nicht stärker betroffen als andere Steuerzahler und daher nicht befugt, diesbezüglich Beschwerde zu führen. Weiter ist festzu- halten, dass dies ohnehin nicht Gegenstand eines Beitragsverfahrens sein kann. - 19 - Schliesslich kann zu allfälligen Regressforderungen gegen das Ingenieur- unternehmen festgehalten werden, dass diese dem Zivilrecht unterliegen und ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des SKE fallen. Auf diese Vorbringen ist daher nicht einzutreten. 5.4. Im alten Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 war in § 32 Abs. 3 vorgesehen, dass im gleichen Verfahren innerhalb eines Jahres nach Bauvollendung ein zusätzlicher Beitragsplan aufzustellen war, wenn sich nach der Bauausführung Mehrkosten von über zehn Prozent ergaben. Die Toleranzmarge gegenüber dem Kostenvoranschlag betrug also 10 %. Mehrkosten, die über diesen 10 % lagen, durften nicht ohne Weiteres auf den Beitragspflichtigen übertragen werden. Geringfügige Mehrkosten von weniger als 10 % durften dagegen zulasten der Strassenrechnung gehen. 5.5. § 35 BauG enthält keine entsprechende Regelung mehr. In der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 wird auf S. 24 zum Beitragsplanverfahren ausgeführt, dass neben den Sondervor- teilen der einzelnen Grundstücke die Kosten (gemäss Voranschlag) und der allfällige Kostenanteil der Gemeinde die Berechnungsfaktoren für die Beitragspflicht und die Beitragshöhe seien. Im Weiteren müsse der Bei- tragsplan angepasst und neu aufgelegt werden, wenn die definitiven Kos- ten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Erschliessungsanlagen vom Voranschlag abweichen würden. Im Rahmen der Lesungen in der Kommission und im Grossen Rat war dann die Frage der Abweichung der definitiven Kosten vom Voranschlag kein Thema mehr. Die Materialien zum BauG vom 19. Januar 1993 geben daher keinen Aufschluss darüber, wie bei Kostenüberschreitungen vorzugehen ist. 5.6. Im Zusammenhang mit dem Bau von Gebäuden und Werken kommt es oft zur Überschreitung der von den Architekten oder Bauingenieuren erstellten Kostenvoranschläge. Dies bringt auch stets die Frage mit sich, wer für die Mehrkosten einzustehen hat und vom wem diese zu tragen sind. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass es sich beim Kostenvoranschlag um eine Prognose handelt, da in diesem Zeitpunkt noch nicht alle kostenbegrün- denden Daten feststehen. Mit Rücksicht auf die Unsicherheiten, die sich gestützt auf die dem Kostenvoranschlag zugrundeliegende Prognose erge- ben, sind Abweichungen in einem begrenzten Rahmen unausweichlich. Dies verhält sich beim Bau von Erschliessungswerken nicht anders. Hätte jede Abweichung der definitiven Kosten vom Voranschlag die Neuauflage - 20 - des Beitragsplans zu Folge, würde dies massiven Mehraufwand für die Ge- meinden bedeuten und die Durchführung des Beitragsplanverfahrens würde dadurch verkompliziert. 6. 6.1. Gemäss § 34 Abs. 3 BauG wird die Erhebung von Beiträgen von den Ge- meinden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen. Der Ge- meinderat bestimmt die Beitragspflichtigen und deren einzelne Beiträge an die Grob- und Feinerschliessung in einem Beitragsplan. Dieser wird wäh- rend 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 1 und 2 BauG). Der Inhalt des Beitragsplans wird in § 9 RFE definiert. Gestützt darauf enthält er unter anderem einen Voranschlag über die Er- stellungskosten, bestimmt den Perimeter und den Kostenanteil des Ge- meinwesens, setzt die Grundsätze der Verlegung fest, enthält einen Kos- tenverteiler und eine Bestimmung über die Fälligkeit der Beiträge. Die öffentliche Auflage des Beitragsplans hat vor Baubeginn zu erfolgen. Beim Beitragsplanverfahren handelt es sich daher systemgemäss um ein zweistufiges Verfahren. In einem ersten Schritt wird der Perimeter festge- setzt und dadurch auch die beitragspflichtigen Grundeigentümer bestimmt. Der Beitragsplan muss aber auch Aufschluss über den Kostenanteil des Gemeinwesens geben. Er legt somit die Rahmenbedingungen fest, näm- lich die Beitragspflicht als solche und die anteilsmässige Belastung des ein- zelnen Eigentümers. Gestützt auf den Voranschlag und die angewandten Kriterien legt er aber auch die Höhe der Einzelbeiträge fest. Der Beitrags- plan schafft die Grundlage zur Erhebung der Grundeigentümerbeiträge und stellt insofern eine Summe von Einzelverfügungen dar. In einfachen Ver- hältnissen kann die öffentliche Auflage des Beitragsplans durch den Erlass von Einzelverfügungen ersetzt werden. Auch hier müssen dann jedoch die Voraussetzungen einer gesamthaften Beurteilung gegeben sein (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Bau- gesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [Baugesetzkommentar], § 35 BauG, N 1 ff.; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aar- gauischen Recht, Diss., Aarau 1975, S. 93 ff.). Da die effektive Höhe der Beiträge von Faktoren abhängt, die im Zeitpunkt der Erstellung des Beitragsplans noch nicht bekannt sind, bedeutet dies, dass die definitive Berechnung der Beiträge erst in einem zweiten Schritt möglich ist, nämlich dann, wenn nach Abschluss der Bauarbeiten die effek- tiven Kosten bekannt sind. Erst die definitive Abrechnung über die Baukos- ten ermöglicht es, den beitragspflichtigen Grundeigentümern auf der Basis des Beitragsplans die konkreten Einzelbeiträge zu eröffnen. Sie können - 21 - daher auch höher ausfallen als dies gestützt auf den Kostenvoranschlag berechnet worden ist. Bei erheblichen Abweichungen vom ursprünglich festgesetzten Beitrags- plan ist unter Umständen eine Anpassung des Beitragsplans erforderlich, etwa wenn bei einer grösseren Änderung des Bauvorhabens die Beitrags- pflicht einzelner Grundeigentümer entfällt (Baugesetzkommentar, a.a.O, § 35 BauG, N 6). Gemäss § 13 Abs. 1 RFE ist die Bauabrechnung vor der Verabschiedung der Kreditabrechnung durch die Gemeindeversammlung während 30 Ta- gen öffentlich aufzulegen. Sie kann innert der Auflage angefochten werden. Dabei richtet sich das Verfahren nach § 35 Abs. 2 BauG (§ 13 Abs. 2 RFE). Eine Vorschrift, wie vorzugehen ist, wenn bei der definitiven Bauabrech- nung gegenüber den dem Beitragsplan zugrundeliegenden Zahlen Mehr- kosten auftreten, enthält das RFE nicht. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Bauabrechnung am 14. Okto- ber 2019 genehmigt und den betroffenen Grundeigentümern mittels Einzel- verfügungen eröffnet. 6.2. Laut Entscheid vom 19. Juli 2021 lasse sich die massive Differenz zwi- schen den dem Beitragsplan zugrundeliegenden Zahlen und den definiti- ven Kosten gemäss Bauabrechnung durch das unerwartete Felsvorkom- men und die sich als schwierig gestaltende Zusammenarbeit mit der Unter- nehmerin erklären. Die daraus resultierenden Mehraufwendungen der Firma C. AG hätten zu einer Honorarüberschreitung geführt, obwohl die Kostengenauigkeit von +/- 10 % gemäss Beitragsplan auch für das pla- nungsverantwortliche Ingenieurbüro gelte. Der über der Kostengenauigkeit von +/- 10 % liegende Betrag von Fr. 22'302.00 für die Groberschliessung Sauberwasser werde daher vollumfänglich von der Gemeinde getragen. Diese Begründung für die Kostenüberschreitung wurde anlässlich der Ver- handlung vom 21. Juni 2023 von den Gemeindevertretern nochmals bestä- tigt. Daraufhin entgegnete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, un- erwartetes Felsvorkommen könne es im Kanton Aargau nicht geben. Viel- mehr sei es üblich, dass bei Bauvorhaben wie dem vorliegenden geologi- sche Gutachten erstellt würden. Dies habe die C. AG offenbar unterlassen. Die C. AG habe somit die Überschreitung ihres Honorars durch einen eige- nen Fehler verursacht (vgl. Protokoll, S. 11). 6.3. Das Honorar der C. AG sollte gemäss Kostenvoranschlag, welcher zusam- men mit dem Beitragsplan aufgelegt wurde, Fr. 43'200.00 inklusive Mehr- - 22 - wertsteuer betragen. Schlussendlich erhöhte sich das Honorar auf insge- samt Fr. 87'162.00. Nach Angaben der Fachrichter ist nach der SIA Norm 103 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieurinnen und Bauingenieure) im Vergleich zu den Baukosten ein Honorar zwischen Fr. 70'000.-- und Fr. 85'000.-- angemessen. Die Honorarrechnung der C. AG überschreitet den ursprünglichen Kostenvoranschlag zwar deutlich, be- findet sich aber nach dem Gesagten noch im plausiblen Rahmen. Das In- genieurhonorar hält somit einer fachrichterlichen Überprüfung Stand. Nach der Erfahrung der Fachrichter entspricht die Einholung eines geologischen Gutachtens bei Werkleitungsbauten in bestehenden Strassen nicht dem Standard. Eine genauere Überprüfung der einzelnen Positionen ist hier zu- dem deshalb nicht gerechtfertigt, da die Gemeinde weniger als 10% der Kostenüberschreitung auf die Grundeigentümer überwälzt und den ganzen darüber liegenden Betrag selber übernommen hat. Von den Mehrkosten Sauberwasser von Fr. 75'318.60 hat die Gemeinde nämlich knapp Fr. 63'000.- selber übernommen und nur Fr. 12'452.60 auf die Grundeigentü- mer überwälzt (Abrechnung vom 14. Oktober 2019 S. 6 "Vergleich Kosten- voranschlag – Bauabrechnung", Beilage 10 zur Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin musste daher nur Fr. 3'527.03 mehr Beiträge bezah- len (Fr. 45'091.23 statt Fr. 41'564.20; vgl. A.2. und A.4); ihre Beiträge er- höhten sich somit um weniger als 10%. Dies ist nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nachträgliche Erhöhung der Beiträge in der Bauabrechnung um weniger als 10% nicht zu beanstanden ist. Die Beiträge wurden von der Beschwerdegegnerin auch formal korrekt eingefordert. Die Beschwerde (inklusive der Antrag auf Rückweisung an den Gemeinderat) ist daher abzuweisen. 8. 8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Par- teien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von der Be- schwerdeführerin zu tragen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 700.00. 8.2. 8.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 8.2.2. An der Verhandlung vom 21. Juni 2023 brachte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe von vornherein kei- nen Anspruch auf Parteikostenersatz. Gemeinden hätten praxisgemäss - 23 - nur dann einen Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten, sofern sie private Interessen verträten (Protokoll, S. 12). Die Gemeinden erhielten bis zum Inkrafttreten des heutigen VRPG am 1. Januar 2009 nach der damals geltenden Gerichtspraxis keinen Partei- kostenersatz (vgl. z.B. AGVE 2000 S. 383 ff.). Bei der Revision des VRPG hätte diese Praxis ins Gesetz aufgenommen werden sollen. Das hat das Parlament aber abgelehnt (Grossratsprotokoll vom 4. Dezember 2007 Art. 1451, S. 3024). Seither ist die öffentliche Hand im Verwaltungsgerichts- verfahren bezüglich Parteikostenersatz den Privaten gleichgestellt (vgl. den Verwaltungsgerichtsentscheid in AGVE 2009 S. 290 f.). Die Beschwerdeführerin hat daher der anwaltlich vertretenen Beschwerde- gegnerin die Parteikosten zu ersetzen. 8.2.3. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Auf- wand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleis- teter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWSt, festgelegt (§ 8c AnwT). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 7'872.41, ist also nicht hoch. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwischen Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses Rah- mens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Unter den konkreten Umständen ist nach dem massgebenden Aufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) angemessen. - 24 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.00, der Kanzleigebühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 140.00, zu- sammen Fr. 1'140.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.00 wird ihr angerechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikosten- ersatz von Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten. Zustellung - Beschwerdeführerin (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). - 25 - Aarau, 21. Juni 2023 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli C. Dürdoth