Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit des Falls werden als mittel eingeschätzt. Die Kürzung wegen des hohen Streitwerts (§ 12a Abs. 1 AnwT) wird auf 10 % festgelegt. Unter Beachtung dieser Vorgaben wird die Entschädigung auf Fr. 10'900.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin demnach eine Parteientschädigung von Fr. 10'900.00 (inklusive MWSt und Auslagen) zu bezahlen. - 24 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.