9. 9.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen. 9.2. 9.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin daher auch die Parteikosten zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2022 eine Kostennote über Fr. 11'462.10 (inklusive Auslagen und MWSt) ein.