O., N 605, m.w.H.). Das ist hier – auch in Würdigung der Rechtsprechung zur Bewertung von Zonen öB (Erw. 7.8.2.) – nicht der Fall. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2020 für die Berechnung des Mehrwerts eingesetzten Werte von Fr. 1'600.00/m2 vor der Umzonung, Fr. 3'435.00/m2 für Land in der Spezialzone B und davon Fr. 150.00/m2 für Abbruch und Gestaltungsplan, soweit sie vom Gericht überprüft werden durften (Erw. 6.1.3.), nicht zu beanstanden sind. Der Mehrwertabgabe für die Parzelle aaa beläuft sich demnach unverändert auf Fr. 810'822.00. Die Beschwerde ist abzuweisen.