Mit Blick auf die Gemeindeautonomie kommt der verfügenden Gemeinde bei der Schätzung indessen ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Gesetzgeber hat die definitive Festsetzung der Mehrwertabgabe nicht umsonst ausdrücklich dem ortskundigen Gemeinderat übertragen (§ 28b Abs. 1 BauG; Erw. 5.4.). Das Gericht hat die vorinstanzlichen Entscheide daher zwar grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichthin sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das - 22 -