7.8.4. Die Ableitung des Landwerts vor der Umzonung vom im Jahr 2014 verkauften Bahnhofsareal in S. und die geltend gemachte Obergrenze von Fr. 500.00/m2 für Industriebauland in Q. vermögen angesichts der in Frage stehenden Dienstleistungsnutzungen nicht zu überzeugen. Die am Bahnhof Q. erzielten Frequenzen sind im Übrigen mit den in S. erzielbaren schlicht nicht zu vergleichen (Protokoll, S. 11). Unter beiden Titeln muss der Ursprungswert höher angesetzt werden.