6.2.) hinausginge (vgl. dazu weiterführend SKEE 4-EV.2020.10 vom 2. Dezember 2021, Erw. 5.3.3.). Das Gericht ist sich indessen einig, dass der tatsächliche Wert des umgezonten Bahnareals vor dem Planungsschritt wesentlich über den vom Kanton geschätzten Fr. 300.00/m2 liegen muss (vgl. nachstehend Erw. 7.8.4.).