Vorliegend sind aufgrund der besonderen Ausgangslage (Erw. 7.6.4.) für den Ursprungswert keine geeigneten Vergleichspreise vorhanden. Der Wert ist daher auf andere Weise zu bestimmen. Eine Ertragswertkontrolle fällt vorliegend nach Meinung der Fachrichter des SKE ebenfalls ausser Betracht. Für die hier im Raum stehenden Sondernutzungen fehlt es an breit abgestützten Kennzahlen, so dass die Schätzungsungenauigkeit noch über das bekannte Mass (Erw. 6.2.) hinausginge (vgl. dazu weiterführend SKEE 4-EV.2020.10 vom 2. Dezember 2021, Erw.