Vorliegend hätte die Eigentümerin das strittige Land schon vor der Umzonung in erheblichen Teilen gleich nutzen können, wie es heute nach der Umzonung der Fall ist. Auch im Rahmen der durch die Eisenbahngesetzgebung vorgegebenen Schranken (Erw. 7.6.4.) hätte die sehr zentrale Lage nach Überzeugung der Fachrichter des SKE der Eigentümerin bereits ansehnliche Erträge erlaubt, auch wenn die Ertragschancen heute im Rahmen des laufenden Bauprojekts nochmals deutlich höher zu bewerten wären (Protokoll, S. 11 f.).