Im Quervergleich zum Land in der Zone öB ist bei "Bahnland" indessen zu beachten, dass der Eigentümer dafür, wenn auch nicht uneingeschränkt, doch in gewichtigen Teilen Erträge nach den Massstäben des freien Markts erzielen kann. Dem Bahnareal muss daher ein vergleichsweise höherer Wert als der Zone öB zukommen, wo die zulässige Nutzung mindestens eine direkte Gewinnorientierung nicht mitumfasst (vgl. auch § 131 BauG).