7.8.2. Es trifft grundsätzlich zu, dass das Grundstück vor der Umzonung nicht frei handelbar war (Erw. 7.6.5.). Das gilt für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Zone öB) in ähnlicher Weise. Insofern gibt es eine gewisse Verwandtschaft zwischen den beiden Sachverhalten. Es darf als anerkannt gelten, dass der Zone öB in der Zeit dieser nutzungsplanungsmässigen Zuordnung ein tieferer Wert zukommt, als für private Interessenten frei nutzbares Bauland (so auch 4-BE.2021.7 vom 3. März 2022).