In den Obergeschossen sind die Nutzungen "Dienstleistungen allgemein", "Wohnen" und "Nebenräume und Technik" zugelassen (§ 9 Abs. 2 SNV GP G). Weiter sind dem Bahn- und Bahnpostbetrieb dienende Nutzungen und Nebennutzungen wie Benutzerinnen- und Benutzerräume, Schalter, Betriebsräume, Passantinnen- und Passantenläden, Kioske, Gaststätten und Bankschalter vorgesehen (§ 9 Abs. 3 SNV GP G). - 20 -