Regierungsrat am 7. Juni 2017 (SNV Gestaltungsplan B TP H) sehen in § 10 Abs. 1 und 2 vor, dass die Gebäude eine architektonisch gute Gestaltung aufweisen müssen, die mit einem Konkurrenzverfahren zu ermitteln ist, welches unter Einbezug des Stadtbauamts mit mindestens drei Projektteams durchzuführen ist. In E Abs. 4 BNO sind die Grundsätze aufgeführt, welche für den Gestaltungsplan gelten. Neubauten müssen mindestens den Minergie-Standard einhalten. Die öffentlichen Interessen müssen in Bezug auf die Strassenraumgestaltung und die Bahnhofnutzung gewahrt werden. Die öffentlich zugänglichen Parkfelder sind zu bewirtschaften. Weiter ist die Störfallvorsorge zu berücksichtigen.