7.7.2. Gemäss § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang 2 der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Q. (aBNO Q.) vom 13. November 2017 beträgt die anrechenbare Bruttogeschossfläche im H oberirdisch 11'400.00 m2 und unterirdisch 1'400 m2. Der Teilperimeter H ist wiederum in die Baufelder I und H unterteilt. Die maximale Gesamthöhe beträgt 30 m. Zulässig sind gemäss E Abs. 1 BNO mässig störende Betriebsnutzung und Wohnnutzung. Verkaufsnutzung ist bis maximal 1'400 m2 Nettoladenfläche zulässig (E Abs. 7 BNO). Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III (E BNO Abs. 2). Neubauten, bedeutende Umgestaltungen und Erweiterungen unterliegen der Gestaltungsplanpflicht (E Abs. 3 BNO).