7.6.5. Die Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle waren vor der Umzonung eingeschränkt und zudem nur für ein Eisenbahnunternehmen gegeben. Letztgenannte Voraussetzung wird indessen von der Beschwerdegegnerin unstreitig erfüllt. Eine Wohnnutzung war ausgeschlossen. Die freie Handelbarkeit der Parzelle auf dem Markt war nicht gegeben. Ausschlaggebend für die Bewertung bei dieser Ausgangslage waren nach Auffassung der Fachrichter des SKE allerdings die Ertragschancen, welche die Eigentümerin aus dem Land hätte ziehen können.