Vor der Umzonung durften auf der abgabebelasteten Fläche nur ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienende Bauten erstellt werden. Eine kommerzielle Verkaufsnutzung wäre möglich gewesen, wenn für die Geschäftstätigkeit ein Bedürfnis des Bahnbetriebs und des Verkehrs bestanden hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind zur Abdeckung anderer Bedürfnisse nur solche Geschäfte zugelassen, die klassischerweise als Bahnnebenbetriebe gelten, wie beispielsweise Kioske, Coiffeure oder Blumenläden. Es darf ein im Vergleich zu einem klassischen Kiosk etwas Erweitertes und mit Tankstellen oder Autobahnraststätten vergleichbares Angebot zur Verfügung gestellt werden.