Die Vorinstanz ging dagegen aufgrund der nach der Eisenbahngesetzgebung vorhandenen Überbauungsmöglichkeiten von einem höheren Bodenwert von Fr. 1'600.00/m2 vor der Umzonung aus. Sie setzte den Mehrwert auf Fr. 1'685.00/m2 fest. - 17 - 7.6. 7.6.1. Die vorliegend interessierende Teilfläche der Parzelle aaa der Beschwerdegegnerin diente vor der Umzonung als Verkehrsfläche und war keiner Zone zugeteilt. 7.6.2. Der Wert eines Grundstücks bemisst sich grundsätzlich nach dessen Nutzungsmöglichkeit. Land, das überbaut werden darf, hat einen wesentlich höheren Wert als landwirtschaftlich nutzbares Land.