Zudem wären diese Überbauungsmöglichkeiten an äusserst zentraler Lage in der Stadt Q. realisierbar gewesen. Aus diesen Gründen sei der Stadtrat von einem höheren Bodenpreis von Fr. 1'600.00/m2 vor der Umzonung ausgegangen. - 16 - 7.4. Gemäss § 28b Abs. 1 BauG ist für die Festlegung der Höhe der Abgabe und die Bestimmung der abgabepflichtigen Person der Zeitpunkt der Genehmigung der Nutzungsplanung massgebend. Die Teiländerung der Nutzungsplanung B wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 7. Juni 2017 genehmigt. Der Genehmigungsentscheid des Regierungsrats ist am 21. August 2017 in Rechtskraft erwachsen.