7.3. Die Vorinstanz führt dazu aus, auch wenn die Nutzungen des Bahnareals auf die öffentliche Zwecksetzung gemäss Eisenbahngesetzgebung beschränkt seien und das Land deswegen kaum verkehrsfähig sei, habe es dennoch für den Grundeigentümer einen gewissen Wert aufgrund der vorhandenen, nicht geringen Überbauungsmöglichkeiten. Im Rahmen der bisherigen Nutzung wären insbesondere Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken, wie beispielsweise Verkauf von Lebensmitteln, Büchern oder Medikamenten und Drogerieprodukten sowie Coiffeurgeschäfte möglich gewesen. Zudem wären diese Überbauungsmöglichkeiten an äusserst zentraler Lage in der Stadt Q. realisierbar gewesen.