7.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, angesichts der Realisierungsmöglichkeiten auf dem Bahnareal seien die Vergleiche des Kantonalen Steueramts mit Preisen für Nichtbauland und Industrieland sowie einem vor Jahren verkauften Bahnhofareal in S. geradezu weltfremd. Der zweigleisige, an der F gelegene Bahnhof in S. sei in keiner Weise mit dem mitten im Zentrum der Stadt Q. gelegenen Bahnhof vergleichbar. Auch lasse der durch das Kantonale Steueramt ermittelte Bodenwert vor der Umzonung von Fr. 300.00/m2 die Nutzungsmöglichkeiten des vormaligen Bahnareals unberücksichtigt.