Der bisher uneingeschränkt postulierte Vorrang des Differenzwerts kann daher für das SKE nur gelten, wenn dem Gericht alle Elemente der Festsetzungsverfügung, also Ursprungswert, Gestehungskosten und Wert nach Planungseingriff, zur Überprüfung offen stehen, ansonsten hat sich dieses auf die strittigen Elemente zu beschränken. Aus dem Sachentscheid ergibt sich dann zusammen mit den unstrittigen Elementen der angefochtenen Verfügung die massgebliche Differenzrechnung, die ihrerseits aber nicht noch einmal auf Richtigkeit hin zu untersuchen ist.