In Abweichung von der ausgeführten, bisherigen Praxis (Erw. 6.1.2.) kann daher vorliegend nicht allein der Differenzwert bei der Prüfung der Mehrwertabgabenhöhe ausschlaggebend sein. Sollte der umstrittene Ursprungswert vor der Umzonung der sachlichen Überprüfung nicht standhalten, kann sich die in diesem Punkt unterliegende Partei nicht einfach auf das Argument zurückziehen, dass der verlangte Differenzwert dennoch richtig sei, würde doch so die dargestellte prozessuale Grenze ausgehebelt. Der unstrittige Landwert nach der Umzonung ist aber eben vorliegend der gerichtlichen Überprüfung durch Parteikonsens von Gesetzes wegen entzogen.