6.1.3. Anlässlich der Verhandlung diskutierten die Parteien erstmals über ein weiteres Vergleichsgrundstück, das zu einem gut fünfstelligen Preis gehandelt worden war. Der Vertreter des Beschwerdeführers machte geltend, daraus liessen sich Rückschlüsse auf einen höheren Wert nach der Umzonung ziehen, als er verfügt worden sei (Protokoll, S. 12). Der Wert nach der Umzonung ist vorliegend jedoch auch nach expliziter Rückfrage unstrittig (Erw. 3.). Bei dieser Ausgangslage ist der Wert nach der Umzonung einer sachlichen Überprüfung entzogen, da das Gericht, wie gesagt (Erw. 6.1.1.), an die Beschwerdebegehren gebunden ist. In Abweichung von der ausgeführten, bisherigen Praxis (Erw.