6. 6.1. 6.1.1. Das Gericht hat die Festsetzung der Mehrwertabgabe materiell analog zu enteignungsrechtlichen Massstäben zu prüfen. Im Gegensatz zur Entschädigung im Enteignungsverfahren wird die Mehrwertabgabe von der Vorinstanz jedoch verfügungsweise festgelegt. Das SKE ist an die Beschwerdebegehren gebunden (§ 48 Abs. 2 VRPG) und darf daher die Mehrwertabgabe nicht originär festlegen. Auch wenn es also zur Auffassung käme, dass die Abgabe zu tief geschätzt wurde, fällt eine nachträgliche Erhöhung ausser Betracht.