von der Schätzung des Kantonalen Steueramts abzuweichen. In seinem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2020 führte der Gemeinderat aus, welche Gründe zur teilweisen Gutheissung der Einsprache führten. Auch legte er dar, aus welchen Gründen er sich veranlasst gesehen hat, von der Schätzung des Kantonalen Steueramts abzuweichen. Damit wurde auch das rechtliche Gehör gewahrt. Der Gemeinderat durfte somit im Rahmen seines Ermessens grundsätzlich von der Schätzung des Kantonalen Steueramts abweichen. Ob diese Abweichung auch materiell begründet war, wird nachfolgend zu prüfen sein.