Der Gemeinderat brachte durch das Schreiben vom 4. Mai 2020 seine Zweifel an der Schätzung des Kantonalen Steueramts betreffend den Bodenwert vor der Umzonung zum Ausdruck und gab dem Kantonalen Steueramt nochmals Gelegenheit zur Überprüfung. Eine weitere Rücksprache mit dem Kantonalen Steueramt war nicht erforderlich, zumal diese lediglich der Qualität des Entscheids dient (Botschaft Teiländerung BauG, S. 19). Die Entscheidkompetenz liegt unabhängig davon, ob vorab mit dem Kantonalen Steueramt Rücksprache genommen wurde, beim Gemeinderat. Vorliegend bestanden aus der Sicht des Gemeinderats triftige Gründe, um - 13 -