Ist die Schätzung des Kantonalen Steueramts nicht schlüssig oder bestehen Unstimmigkeiten, sollte der Gemeinderat vorzugsweise vor einem von der Schätzung abweichenden Entscheid mit dem Kantonalen Steueramt Rücksprache zu nehmen. Für die definitive Festsetzung der Abgabe ist jedoch der Gemeinderat – und nicht das Kantonale Steueramt – zuständig, da er die Revision der Nutzungsplanung leitet und die Örtlichkeiten am besten kennt (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau zur Teiländerung des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [nachfolgend: Botschaft Teiländerung BauG] vom 2. Dezember 2015, S. 19).