Sie hat die Qualität einer fachlichen Expertise, von der nur aus triftigen Gründen abgewichen werden darf. Ist die Schätzung des Kantonalen Steueramts nicht schlüssig oder bestehen Unstimmigkeiten, sollte der Gemeinderat vorzugsweise vor einem von der Schätzung abweichenden Entscheid mit dem Kantonalen Steueramt Rücksprache zu nehmen.