5.4. Gemäss § 28b Abs. 1 BauG orientiert der Gemeinderat aufgrund von Schätzungen durch das kantonale Steueramt bei der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs über die voraussichtliche Höhe der Abgabe. Sobald der Nutzungsplan genehmigt und anwendbar ist, erlässt er eine Verfügung über die definitive Höhe. Die Schätzung durch das Kantonale Steueramt dient der rechtsgleichen Anwendung. Sie hat die Qualität einer fachlichen Expertise, von der nur aus triftigen Gründen abgewichen werden darf.